Wertermittlung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung

Das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und sowie das Sachwertverfahren sind die drei standardisierten Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien, die die neu in Kraft getretene ImmoWertV vorsieht. 

Die gesetzlichen Grundlagen befinden sich in den entsprechenden Paragrafen der Baugesetzbücher.

Bei Umlegungsverfahren (Grundstückstauschverfahren), bei Enteignungsentschädigungen oder preislimitieren Vorkaufsrechen ist die Anwendung der ImmowertV zwingend vorgeschrieben.

Die ImmoWertV unterscheidet im Wesentlichen danach, ob die Immobilie vom Eigentümer selbst genutzt wird (Sachwertverfahren SW-RL), ob es ausreichend viele vergleichbare Immobilien in der Umgebung gibt (Vergleichswertverfahren VW-RL), die zur Wertermittlung herangezogen werden können, oder ob der Ertrag der Immobilie in Form einer Kapitalanlage im Vordergrund steht (Ertragswertverfahren EW-RL). 

Je nachdem, welche Faktoren maßgeblich sind, kommt ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes eine Immobilie zur Anwendung. 

Ergänzend wird die ebenfalls zum 1.1.2022 in Kraft getretene ImmoWertA (Muster-Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung) herangezogen, die Muster-Anwendungshinweise enthält, jedoch keinen verbindlichen Regelungscharakter aufweist.