Energieausweis zur Immobilie

Für den Verkauf oder Vermietung ist ein Gebäude-Energieausweis Pflicht!

Seit dem 01. Mai 2021 verpflichtet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Verkäufer und Vermieter von Immobilien ein Energieausweis zu erstellen. Zuvor galt die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Mit dem E-Ausweis sollen Kauf- und Mietinteressenten über die energetischen Kennwerte und die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen des Gebäudes informiert werden. Der Energieausweis ist der CO2-Fussabdruck einer Immobilie.

Mieter und Käufer sollen die Möglichkeit haben, den Energieausweis bei ihrer Entscheidung über den Abschluss eines Miet- bzw. Kaufvertrags zu berücksichtigen. Vermieter, Verkäufer oder Makler haben die Pflicht, den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung zu vorzuzeigen.

Bei einem Nutzerwechsel muss er ebenfalls vorgelegt werden. 

Bestehende Mietverhältnisse haben keinen Anspruch den Energieausweis einzusehen.

Baudenkmäler sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht befreit. Weitere Spezialfälle, für die Sie keinen Ausweis benötigen, werden im Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschrieben.

Eigentümer von Neu- und Bestandsbauten müssen sicherstellen, dass sie von Planern oder Architekten einen erforderlichen Ausweis erhalten. Das gilt auch bei Gebäuden die umfassend saniert und dabei eine energetische Gesamtbilanzierung nach GEG durchgeführt werden (KfW-Standard). 

Einzelne Sanierungsmaßnahmen erfordern keine aufwändige Gesamtbilanzierung des Gebäudes, um Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Ein neuer Energieausweis muss nicht erstellt werden, wenn einzelne Sanierungsschritte durchgeführt werden.

Die Hausverwaltung muss für die Wohnungseigentümer von Eigentumsgemeinschaften einen Energieausweis erstellen lassen und zur Verfügung stellen.

Es gibt zwei unterschiedliche Ausweise: Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis

Ein Verbrauchsausweis darf nur ausgestellt werden, wenn die Heizkosten- und Verbrauchsabrechnungen aus drei aufeinander folgenden Jahren vollständig vorliegen. Das Ende dieses Abrechnungszeitraums darf höchstens 18 Monate zurückliegen.

Für Neubauten ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis zu erstellen. Für Gebäude ab dem Baujahr 2008 muss ein Energieausweis erstellt worden sein.

Gewerbeimmobilien benötigen einen „Energieausweis für Nichtwohngebäude“. Gibt es in einem Gebäude sowohl Wohnungen als auch Gewerberäume, sind unter Umständen zwei getrennte Energieausweise erforderlich.

Die wichtigsten energetischen Kenndaten des Ausweises (der Energiebedarf oder Energieverbrauch und der Energieträger für die Beheizung sowie Art oder das Baujahr der Immobilie) müssen in der Immobilienanzeige angegeben werden. Ältere Energieausweise für Wohngebäude vor dem 1. Mai 2014 müssen ebenfalls veröffentlicht werden.