Ausgewogene Maklergebühren ?!
Laut „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ vom 18. August 2019, müssen ab dem 23. Dezember 2020 private Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern höchstens die Hälfte der Maklergebühren bezahlen.
Somit ist die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer nicht mehr zulässig.
Es gilt das „Halbteilungssatz“.
Für die Verteilung der Maklergebühr gibt es folgenden Varianten:
- Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Das ist der Regelfall!
- Hat der Makler mit einer Partei vereinbart, für diese unentgeltlich tätig zu sein,
kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
- Hat nur eine Partei den Makler beauftragt, so muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen,
sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.
Das Zustandekommen eines Maklervertrages kann zukünftig der Textform entsprechen,
d.h. eine eindeutige Aufforderung der Willenserklärung z.B. durch eine E-Mail reicht für einen Vertragsabschluss aus.
Die Höhe der Maklerprovision in den jeweiligen Ländern sind Richtwerte.
In Berlin und Baden-Württemberg beträgt die Courtage 7,14 % inkl. 19 % (3,57% / 3,57%).