Wer den Makler für eine Vermietung beauftragt, zahlt die Maklerprovision!
Mit der Änderung der Gesetzeslage seit dem 01. Juni 2015 gilt für die Vermittlung von Wohnraum das „Bestellerprinzip“.
Dieses gilt nicht für Gewerbeimmobilien!
Die Maklerkosten dürfen nicht an den Mieter durchgereicht werden (Umgehungsgeschäfte).
Verstöße gegen das Besteller-Prinzip stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird geahndet.
In der Regel belaufen sich die Kosten für die Vermietung auf 2 Nettokaltmieten zzgl. Mehrwertsteuer (= 2,38 Nettokaltmiete).
Allerdings können individuelle Vereinbarungen für einen Vermittlungsauftrag getroffen werden.
Gut oder schwer zu vermietende Immobilien variieren den Aufwand eines Maklers.
Beispielsweise rechtfertigt eine 2,38-Regelung einer kleinen Wohnung und einer sehr kleinen Miete nicht die Vermietungsgebühr.
Vermieter können die Kosten des Vermittlungsauftrages von ihrem Mieteinahmen steuerlich absetzen!
Mieter können gezahlte Vermittlungsgebühren als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend machen, sofern der Umzug beruflich bedingt ist.
Das Zustandekommen einer Maklervereinbarung muss in schriftlicher Form erfolgen,
in Form eines Vertrages.
Eine textliche Form reicht nicht aus.
Nach Abschluss des Mietervertrages ist der Anspruch auf die Provision fällig.